Der Fehler passiert bei einem anderen. Die Haftungsfrage landet trotzdem beim Unternehmen.

Ein Monteur beschädigt beim Kunden den Fußboden. Eine Bürokraft versendet eine falsche Datei. Ein Subunternehmer baut ein Teil fehlerhaft ein. In allen drei Fällen hat der Inhaber den Schaden nicht selbst verursacht. Trotzdem kann das Unternehmen rechtlich dafür einstehen müssen.

Genau hier werden zwei Begriffe wichtig, die ähnlich klingen, aber unterschiedliche Haftungswege beschreiben: Erfüllungsgehilfe nach § 278 BGB und Verrichtungsgehilfe nach § 831 BGB. Für Unternehmer ist die Unterscheidung vor allem deshalb relevant, weil Vertrag, eingesetzte Person und Verhältnis zum Geschädigten darüber entscheiden, welche Anspruchsgrundlage überhaupt in Betracht kommt.

Direktquellen: [1] Gesetze im Internet: § 278 BGB – Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte · [4] Gesetze im Internet: § 831 BGB – Haftung für den Verrichtungsgehilfen

Erfüllungsgehilfe oder Verrichtungsgehilfe: Was ist der Unterschied?

Beim Erfüllungsgehilfen steht eine eigene Verpflichtung des Unternehmens im Mittelpunkt. Der Schuldner bedient sich einer anderen Person, um diese Verpflichtung zu erfüllen. Deren Verschulden muss er nach § 278 BGB in gleichem Umfang vertreten wie eigenes Verschulden.

Beim Verrichtungsgehilfen geht es um deliktische Haftung. § 831 BGB setzt voraus, dass jemand zu einer Verrichtung bestellt wurde und dabei in einer abhängigen, weisungsgebundenen Stellung tätig ist. Der Bundesgerichtshof stellt für diese Einordnung auf die tatsächlichen Verhältnisse ab.

  • § 278 BGB: Zurechnung fremden Verschuldens innerhalb eines Schuldverhältnisses.
  • § 831 BGB: eigene deliktische Haftungsnorm des Geschäftsherrn für einen weisungsabhängigen Verrichtungsgehilfen.
  • Ein Erfüllungsgehilfe muss nicht Arbeitnehmer sein. Auch ein selbstständiges Unternehmen kann diese Rolle übernehmen.
  • Ein Verrichtungsgehilfe muss abhängig und weisungsgebunden sein. Gerade daran fehlt es bei selbstständigen Unternehmen häufig.
  • Dieselbe Person kann im konkreten Schadenfall zugleich Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfe sein.

Direktquellen: [1] Gesetze im Internet: § 278 BGB – Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte · [4] Gesetze im Internet: § 831 BGB – Haftung für den Verrichtungsgehilfen · [5] Bundesgerichtshof: Urteil vom 6. November 2012 – VI ZR 174/11

Erfüllungsgehilfe: Entscheidend ist die eigene Pflicht aus einem Schuldverhältnis

§ 278 BGB ist keine eigenständige Schadensersatznorm. Die Vorschrift beantwortet die Frage, wessen Verschulden sich ein Schuldner innerhalb eines bestehenden Schuldverhältnisses zurechnen lassen muss. Ein Schadensersatzanspruch kann sich zum Beispiel aus § 280 BGB ergeben, wenn eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt wurde und die weiteren Voraussetzungen vorliegen.

Für die Praxis bedeutet das: Besteht gegenüber dem Geschädigten ein Schuldverhältnis und setzt Ihr Unternehmen zur Erfüllung einer eigenen Verbindlichkeit Mitarbeiter oder andere Hilfspersonen ein, kann deren Verschulden dem Unternehmen über § 278 BGB zugerechnet werden. Entscheidend ist nicht die Berufsbezeichnung der Hilfsperson, sondern ob sie zur Erfüllung dieser eigenen Verbindlichkeit eingesetzt wird.

Direktquellen: [1] Gesetze im Internet: § 278 BGB – Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte · [2] Gesetze im Internet: § 280 BGB – Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

Beispiel 1: Der Monteur beschädigt beim Einbau den Parkettboden

Ein Handwerksbetrieb wird beauftragt, neue Heizkörper einzubauen. Ein angestellter Monteur lässt bei der Arbeit ein schweres Werkzeug fallen und beschädigt den Parkettboden des Kunden. Zwischen Kunde und Handwerksbetrieb besteht ein Vertrag. Der Monteur wird eingesetzt, um die geschuldete Leistung auszuführen.

Für einen vertraglichen Schadensersatzanspruch kann das Verschulden des Monteurs deshalb über § 278 BGB dem Handwerksbetrieb zugerechnet werden. Daneben können je nach Sachverhalt deliktische Ansprüche zu prüfen sein. Der Betrieb kann die vertragliche Zurechnung nicht allein mit dem Hinweis abwehren, er habe den Monteur sorgfältig ausgewählt.

Direktquellen: [1] Gesetze im Internet: § 278 BGB – Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte · [2] Gesetze im Internet: § 280 BGB – Schadensersatz wegen Pflichtverletzung · [3] Gesetze im Internet: § 823 BGB – Schadensersatzpflicht

Beispiel 2: Der selbstständige Subunternehmer kann trotzdem Erfüllungsgehilfe sein

Ein Generalunternehmer schuldet seinem Auftraggeber die vollständige Montage einer technischen Anlage. Einen Teil der Arbeiten gibt er an einen selbstständigen Fachbetrieb weiter. Dieser arbeitet wirtschaftlich eigenständig und organisiert seine Mitarbeitenden selbst.

Dass der Fachbetrieb selbstständig ist, schließt die Rolle als Erfüllungsgehilfe nicht aus. Wenn der Generalunternehmer den Subunternehmer zur Erfüllung seiner eigenen Verbindlichkeit einsetzt, kann § 278 BGB einschlägig sein. Für § 831 BGB sieht es anders aus: Der Bundesgerichtshof betont, dass selbstständige Unternehmen regelmäßig keine Verrichtungsgehilfen sind, wenn die erforderliche Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit fehlt. Die tatsächliche Organisation kann im Einzelfall zu einer anderen Bewertung führen.

Direktquellen: [1] Gesetze im Internet: § 278 BGB – Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte · [5] Bundesgerichtshof: Urteil vom 6. November 2012 – VI ZR 174/11

Verrichtungsgehilfe: Hier zählt die organisatorische Abhängigkeit

§ 831 BGB knüpft daran an, dass der Geschäftsherr einen anderen zu einer Verrichtung bestellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es darauf an, ob der Handelnde in einer organisatorisch abhängigen Stellung tätig ist und der Geschäftsherr seine Tätigkeit beschränken, entziehen oder nach Zeit und Umfang bestimmen kann.

Ein Arbeitsvertrag ist dafür ein starkes Indiz, aber nicht die einzige denkbare Konstellation. Umgekehrt macht das Etikett ‚freier Mitarbeiter‘ eine Person nicht automatisch unabhängig. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse.

Direktquellen: [4] Gesetze im Internet: § 831 BGB – Haftung für den Verrichtungsgehilfen · [5] Bundesgerichtshof: Urteil vom 6. November 2012 – VI ZR 174/11

Beispiel 3: Beim Abladen wird fremdes Eigentum beschädigt

Ein angestellter Liefermitarbeiter bewegt während einer Auslieferung einen Rollcontainer und beschädigt damit das abgestellte Fahrrad eines Nachbarn. Zwischen dem Nachbarn und dem Unternehmen besteht in diesem Beispiel kein einschlägiges Schuldverhältnis. Eine Zurechnung über § 278 BGB ist in diesem Verhältnis deshalb nicht der naheliegende Ausgangspunkt.

Hier kommen deliktische Ansprüche in Betracht. Verletzt der Mitarbeiter in Ausführung seiner Verrichtung widerrechtlich fremdes Eigentum, kann neben seiner eigenen Haftung auch § 831 BGB für den Geschäftsherrn relevant werden. Ob dessen Voraussetzungen vorliegen und eine Entlastung möglich ist, hängt vom konkreten Sachverhalt ab.

Direktquellen: [3] Gesetze im Internet: § 823 BGB – Schadensersatzpflicht · [4] Gesetze im Internet: § 831 BGB – Haftung für den Verrichtungsgehilfen

Eine Person kann beide Rollen gleichzeitig haben

Die Begriffe schließen sich nicht gegenseitig aus. Ein angestellter Servicetechniker kann Erfüllungsgehilfe sein, weil er eine Verbindlichkeit seines Arbeitgebers gegenüber dem Kunden erfüllt. Gleichzeitig kann er wegen seiner organisatorischen Abhängigkeit Verrichtungsgehilfe sein.

Welche Vorschrift praktisch wichtig wird, hängt davon ab, wer geschädigt wurde und auf welche Anspruchsgrundlage der Schaden gestützt wird. Deshalb ist die Frage ‚Ist der Mitarbeiter Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe?‘ oft zu kurz. Besser ist: Welche Pflicht wurde verletzt, wem gegenüber bestand sie und in welcher Rolle wurde die Person eingesetzt?

Direktquellen: [1] Gesetze im Internet: § 278 BGB – Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte · [4] Gesetze im Internet: § 831 BGB – Haftung für den Verrichtungsgehilfen · [5] Bundesgerichtshof: Urteil vom 6. November 2012 – VI ZR 174/11

Der Entlastungsbeweis nach § 831 BGB macht einen entscheidenden Unterschied

§ 831 BGB enthält eine Entlastungsmöglichkeit. Die Ersatzpflicht tritt nach dem Gesetz nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei Auswahl und, soweit relevant, bei Beschaffung von Vorrichtungen oder Gerätschaften sowie bei Leitung der Verrichtung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Gleiches gilt, wenn der Schaden auch bei dieser Sorgfalt entstanden wäre.

Eine vergleichbare Entlastung allein durch sorgfältige Auswahl gibt es bei § 278 BGB nicht. Wer sich zur Erfüllung seiner eigenen Verpflichtung einer Hilfsperson bedient, muss deren Verschulden im gesetzlichen Umfang wie eigenes vertreten. Gerade dieser Unterschied erklärt, warum die richtige Einordnung im Schadenfall erheblich sein kann.

Direktquellen: [1] Gesetze im Internet: § 278 BGB – Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte · [4] Gesetze im Internet: § 831 BGB – Haftung für den Verrichtungsgehilfen

Was bedeutet das für die Haftpflichtversicherung?

Die rechtliche Haftung und der Versicherungsschutz sind zwei getrennte Prüfungen. § 100 VVG beschreibt für die Haftpflichtversicherung grundsätzlich die Freistellung von begründeten Ansprüchen Dritter und die Abwehr unbegründeter Ansprüche. § 102 VVG erstreckt eine Betriebshaftpflicht für ein Unternehmen auch auf die Haftpflicht vertretungsbefugter Personen und der Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen.

Damit ist noch nicht geklärt, ob jeder konkrete Schaden gedeckt ist. Entscheidend bleiben versicherte Tätigkeit, versicherte Personen, Schadenart, Ausschlüsse, Selbstbehalte, Versicherungssummen und das jeweilige Bedingungswerk. Externe Subunternehmer, freie Mitarbeitende und vertraglich übernommene Haftung sollten ausdrücklich in die Vertragsprüfung einbezogen werden.

  • Sind angestellte und sonstige mitversicherte Personen im Vertrag eindeutig erfasst?
  • Wie behandelt der Vertrag freie Mitarbeitende und Subunternehmer?
  • Sind Personen-, Sach- und gegebenenfalls reine Vermögensschäden passend zur Tätigkeit versichert?
  • Gibt es Ausschlüsse für bestimmte Arbeiten, Tätigkeiten oder vertraglich übernommene Pflichten?
  • Welche Selbstbehalte, Sublimits und Versicherungssummen gelten?
  • Welche Regressmöglichkeiten können nach einem Schaden gegenüber externen Beteiligten bestehen?

Direktquellen: [6] Gesetze im Internet: § 100 VVG – Leistung des Haftpflichtversicherers · [7] Gesetze im Internet: § 102 VVG – Betriebshaftpflichtversicherung

Diese fünf Fragen klären einen Schadenfall schneller

Bei einem Schaden durch Mitarbeitende oder externe Kräfte hilft eine saubere Sachverhaltsaufnahme mehr als eine vorschnelle juristische Etikettierung. Für die erste Einordnung reichen häufig fünf Fragen:

  • Wer hat den Schaden verursacht und in welchem tatsächlichen Verhältnis steht diese Person zum Unternehmen?
  • Welche konkrete Aufgabe sollte die Person ausführen?
  • Gab es gegenüber dem Geschädigten bereits einen Vertrag oder ein anderes Schuldverhältnis?
  • War die Person in die Organisation eingegliedert und tatsächlich weisungsabhängig?
  • Welche Haftpflichtverträge und Vereinbarungen mit Subunternehmern oder Dienstleistern betreffen den Vorgang?

So prüfen Sie den Fall in der richtigen Reihenfolge

In der Praxis hilft eine feste Reihenfolge. Sie verhindert, dass Begriffe wie Mitarbeiter, Freelancer oder Subunternehmer vorschnell mit einer bestimmten Haftungsfolge gleichgesetzt werden. Entscheidend ist der konkrete Vorgang: Welche Pflicht bestand, wer sollte sie erfüllen und wie war die Person tatsächlich in den Ablauf eingebunden?

Zuerst wird geprüft, ob gegenüber dem Geschädigten ein Schuldverhältnis bestand und das Unternehmen daraus selbst etwas schuldete. Wurde eine andere Person eingesetzt, um genau diese Verpflichtung zu erfüllen, ist § 278 BGB für die weitere Prüfung relevant. Die arbeitsrechtliche Bezeichnung der Person beantwortet diese Frage nicht allein.

Danach folgt die tatsächliche Stellung der handelnden Person. Bei § 831 BGB kommt es darauf an, ob jemand zu einer Verrichtung bestellt wurde und dabei von Weisungen des Geschäftsherrn abhängig war. Gerade bei externen Kräften lohnt deshalb der Blick auf den realen Arbeitsablauf: Wer bestimmte Aufgabe, Zeitpunkt, Ort und Durchführung?

Erst im nächsten Schritt gehört der Versicherungsvertrag auf den Tisch. Rechtliche Haftung und Deckung sind getrennt zu prüfen. Für die Betriebshaftpflicht ist unter anderem relevant, welche Personen und Tätigkeiten versichert sind und welche Ausschlüsse, Selbstbehalte oder Versicherungssummen gelten. Bei Subunternehmern und freien Mitarbeitenden sollte zusätzlich geprüft werden, welche Vereinbarungen zwischen den beteiligten Unternehmen bestehen.

Diese Reihenfolge ersetzt keine rechtliche Einzelfallprüfung. Sie sorgt aber dafür, dass der Schadenfall vollständig dokumentiert wird und Haftungsfrage sowie Versicherungsschutz nicht miteinander vermischt werden.

Direktquellen: [1] Gesetze im Internet: § 278 BGB – Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte · [4] Gesetze im Internet: § 831 BGB – Haftung für den Verrichtungsgehilfen · [6] Gesetze im Internet: § 100 VVG – Leistung des Haftpflichtversicherers · [7] Gesetze im Internet: § 102 VVG – Betriebshaftpflichtversicherung

Haftung beginnt bei der Aufgabenverteilung, nicht erst bei der Schadenmeldung

Für Unternehmer ist die wichtigste Erkenntnis nicht die juristische Vokabel, sondern die Organisationsfrage dahinter: Welche Pflichten schuldet Ihr Unternehmen selbst, welche Personen erfüllen diese Pflichten und wie sind externe Kräfte tatsächlich eingebunden? Diese Übersicht gehört zur Betriebsbeschreibung und damit auch auf den Tisch, wenn die Haftpflichtversicherung geprüft wird.

Für die Prüfung gewerblicher Versicherungen können Sie bei KMU-Cottbus & Region ein unverbindliches Erstgespräch anfragen. Erik Sturm ist Ihr zentraler Ansprechpartner. Eine verbindliche rechtliche Einordnung von Haftungsansprüchen, Vertragsklauseln oder Regressfragen gehört bei Bedarf in eine dazu befugte Rechtsberatung.

Hinweis: Der Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung zum Rechtsstand am 19. September 2026. Er ersetzt keine individuelle Risiko-, Vertrags- oder Rechtsprüfung. Ob § 278 oder § 831 BGB im Einzelfall greift und welcher Versicherungsschutz besteht, hängt vom konkreten Sachverhalt und den vereinbarten Vertragsbedingungen ab.

Direktquellen: [1] Gesetze im Internet: § 278 BGB – Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte · [4] Gesetze im Internet: § 831 BGB – Haftung für den Verrichtungsgehilfen · [6] Gesetze im Internet: § 100 VVG – Leistung des Haftpflichtversicherers · [7] Gesetze im Internet: § 102 VVG – Betriebshaftpflichtversicherung

Quellen

  1. Gesetze im Internet: § 278 BGB – Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
  2. Gesetze im Internet: § 280 BGB – Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
  3. Gesetze im Internet: § 823 BGB – Schadensersatzpflicht
  4. Gesetze im Internet: § 831 BGB – Haftung für den Verrichtungsgehilfen
  5. Bundesgerichtshof: Urteil vom 6. November 2012 – VI ZR 174/11
  6. Gesetze im Internet: § 100 VVG – Leistung des Haftpflichtversicherers
  7. Gesetze im Internet: § 102 VVG – Betriebshaftpflichtversicherung

Redaktion und Prüfung

Die Redaktion von KMU-Cottbus & Region ordnet die im Beitrag verlinkten Primärquellen für Unternehmer ein. Für die redaktionelle Verantwortung und Aktualisierung ist Erik Sturm benannt.