Orientierung im Schadenfall

Schaden eingetreten? Jetzt zählt ein geordneter erster Schritt.

Sichern Sie zuerst Menschen und Betrieb. Dokumentieren Sie anschließend den bekannten Stand und melden Sie den Vorgang über den für Ihren Vertrag vorgesehenen Weg.

Was jetzt Priorität hat

Vier Schritte, bevor Details verloren gehen.

Die konkrete Vorgehensweise hängt von Schadenart, Vertrag und Situation ab. Gefährden Sie sich nicht selbst und warten Sie bei akuten Gefahren nicht auf eine versicherungsbezogene Rückmeldung.

01

Sicherheit herstellen

Menschen schützen, erforderliche Rettungsmaßnahmen veranlassen und Gefahrenbereiche nur betreten, wenn dies sicher ist.

02

Weiteren Schaden begrenzen

Soweit möglich und zumutbar, weitere Schäden verhindern. Größere Maßnahmen nach Möglichkeit mit dem Versicherer abstimmen und dessen Weisungen beachten.

03

Zustand dokumentieren

Zeit, Ort, Ablauf, betroffene Sachen und erkennbare Schäden mit Fotos oder Notizen festhalten. Beschädigte Gegenstände nicht vorschnell entsorgen.

04

Vorgang melden

Den Versicherer nach Kenntnis des Versicherungsfalls unverzüglich informieren. Meldeweg und weitere Pflichten ergeben sich zusätzlich aus dem jeweiligen Vertrag.

Angaben für die erste Meldung

Was bereits bekannt ist, reicht für den Anfang.

Fehlende Details können später ergänzt werden. Entscheidend ist, den Vorgang nicht wegen einer noch unvollständigen Dokumentation liegen zu lassen.

A

Vertrag und Kontakt

Unternehmen, erreichbare Kontaktperson, Versicherungsschein- oder Vertragsnummer und betroffene Sparte, soweit verfügbar.

B

Zeit, Ort und Ablauf

Datum, ungefähre Uhrzeit, Schadenort und eine sachliche Beschreibung dessen, was beobachtet wurde.

C

Schaden und Maßnahmen

Betroffene Personen oder Sachen, Fotos, bereits veranlasste Sicherungsmaßnahmen und bekannte Beteiligte oder Zeugen.

D

Behördliche Vorgänge

Akten- oder Vorgangsnummern von Polizei, Feuerwehr oder anderen Stellen nur dann, wenn diese tatsächlich beteiligt waren.

So geht es weiter

Was nach der Meldung passiert.

Der konkrete Ablauf hängt von Schadenart, Vertrag und Versicherer ab. Diese fünf Stationen geben Orientierung, ohne das Ergebnis der Prüfung vorwegzunehmen.

  1. Vorgang wird zugeordnet

    Der Versicherer erfasst die Meldung, ordnet sie dem betroffenen Vertrag zu und vergibt üblicherweise eine Schadennummer. Sobald sie vorliegt, sollte sie in jeder weiteren Nachricht angegeben werden.

  2. Nächste Schritte werden geklärt

    Je nach Dringlichkeit und Schadenbild wird festgelegt, welche Angaben noch fehlen und ob beispielsweise eine Besichtigung oder ein Dienstleister erforderlich ist.

  3. Sachverhalt und Versicherungsschutz werden geprüft

    Der Versicherer beurteilt Ursache, Umfang und die vertraglichen Voraussetzungen. Benötigte Belege oder ergänzende Auskünfte werden im weiteren Verlauf angefordert.

  4. Maßnahmen werden abgestimmt

    Soweit erforderlich, werden Besichtigung, Reparatur, Wiederherstellung oder weitere Schritte koordiniert. Umfangreiche Maßnahmen sollten vorab mit dem Versicherer abgestimmt werden.

  5. Entscheidung wird mitgeteilt

    Nach Abschluss der Prüfung informiert der Versicherer über das Ergebnis und das weitere Vorgehen. Rückfragen und Unterlagen lassen sich über die Schadennummer eindeutig zuordnen.

Zentraler Kontakt

Sie sind unsicher, welcher Meldeweg gilt?

Während der Bürozeiten helfen wir dabei, den betroffenen Vertrag einzuordnen und den nächsten Kontaktweg zu klären. Die Prüfung und Entscheidung über den Versicherungsschutz liegt beim jeweiligen Versicherer auf Grundlage des Vertrags.

Erreichbarkeit

Montag bis Freitag, 09:15–18:00 Uhr

Außerhalb dieser Zeiten nutzen Sie bei dringendem Handlungsbedarf bitte die im Vertrag oder auf der Versichererkarte genannte Schaden- beziehungsweise Notfallnummer. Senden Sie über Formular, E-Mail oder WhatsApp keine Gesundheitsdaten, Zugangsdaten oder Ausweiskopien.

Allgemeine Orientierung: Diese Seite ersetzt keine individuelle Vertrags-, Schaden- oder Rechtsprüfung. Maßgeblich sind der konkrete Sachverhalt, die Versicherungsbedingungen und die Weisungen des zuständigen Versicherers.

Rechtsgrundlagen: § 30 VVG – Anzeige des Versicherungsfalles und § 82 VVG – Abwendung und Minderung des Schadens. Abgerufen am 31. Juli 2026.