Eine Arztpraxis hat nicht nur ein Risiko

Die ärztliche Berufshaftpflicht steht zu Recht im Mittelpunkt. Sie beantwortet jedoch nicht jede wirtschaftliche Frage einer Praxis. Medizintechnik kann beschädigt werden, die Praxis kann nach einem Sachschaden stillstehen, ein IT-Angriff kann Termine und Dokumentation blockieren oder die Praxisinhaberin beziehungsweise der Praxisinhaber kann länger ausfallen.

Eine tragfähige Prüfung trennt deshalb vier Ebenen: die Verantwortung aus der Behandlung, den materiellen Praxisbetrieb, die Abhängigkeit von Personen und die digitale Arbeitsfähigkeit. Erst wenn diese Ebenen sichtbar sind, lässt sich vorhandener Versicherungsschutz sinnvoll beurteilen.

Direktquellen: [1] Landesärztekammer Brandenburg: Berufsordnung, insbesondere § 21 · [2] Sozialgesetzbuch V: § 95e Berufshaftpflichtversicherung

1. Deckt die Berufshaftpflicht die tatsächliche ärztliche Tätigkeit ab?

Die Berufsordnung der Landesärztekammer Brandenburg verpflichtet Ärztinnen und Ärzte, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche aus ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern. Für Vertragsärzte nennt § 95e SGB V zusätzlich gesetzliche Mindestversicherungssummen. Diese Mindestwerte ersetzen keine individuelle Risikoprüfung: Fachgebiet, Behandlungsspektrum, Praxisform und Zahl der tätigen Ärzte können eine andere Einordnung erfordern.

Entscheidend ist deshalb nicht allein die Versicherungssumme. Die Tätigkeitsbeschreibung muss zur heutigen Praxis passen. Neue diagnostische oder operative Verfahren, ambulante Eingriffe, Gutachtertätigkeit, Telemedizin, Notdienst, weitere Standorte und angestellte Ärzte sollten vollständig erfasst sein.

Für Vertragsärzte beträgt die gesetzliche Mindestversicherungssumme derzeit drei Millionen Euro für Personen- und Sachschäden je Versicherungsfall. Für medizinische Versorgungszentren sowie bestimmte Praxiskonstellationen mit angestellten Ärzten nennt das Gesetz fünf Millionen Euro. Ob diese Summen für das konkrete Haftungsrisiko ausreichen, ist davon getrennt zu beurteilen.

Direktquellen: [1] Landesärztekammer Brandenburg: Berufsordnung, insbesondere § 21 · [2] Sozialgesetzbuch V: § 95e Berufshaftpflichtversicherung

2. Passen Praxisform, Personal und Vertretung zum Vertrag?

Einzelpraxis, Berufsausübungsgemeinschaft und MVZ verteilen Verantwortung unterschiedlich. Hinzu kommen angestellte Ärzte, Weiterbildungsassistenten, medizinische Fachangestellte, Honorarärzte oder zeitweilige Vertretungen. Für die Versicherungsprüfung muss erkennbar sein, wer in wessen Namen welche Leistungen erbringt.

Auch Veränderungen gehören in den Bestandscheck: der Eintritt eines Partners, eine Praxisübernahme, ein zusätzlicher Sitz oder eine neue Kooperation. Aus einer früher passenden Police kann sonst eine unklare Zuordnung von Personen, Tätigkeiten und Versicherungsnehmern entstehen.

  • aktuelle Rechts- und Praxisform
  • alle ärztlich tätigen Personen und deren Status
  • Fachgebiete, Zusatzbezeichnungen und Behandlungsschwerpunkte
  • Praxissitze, ausgelagerte Räume und mobile Tätigkeiten
  • Vertretungs- und Kooperationsmodelle

3. Was kostet es, die Praxis technisch wiederherzustellen?

Behandlungsgeräte, Labor- und Diagnosetechnik, Medikamente, Einrichtung, Server und gemietete oder geleaste Systeme bilden einen eigenen Risikobereich. Ihre Werte verändern sich mit jeder Neuanschaffung. Eine allgemeine Inhaltsversicherung ist daher nur so belastbar wie die zugrunde liegende Inventar- und Tätigkeitsbeschreibung.

Neben Feuer, Leitungswasser, Einbruch oder Sturm können je nach Technik auch Bedienungsfehler, Kurzschluss oder andere Ursachen relevant sein. Ob solche Ereignisse versichert sind, ergibt sich aus dem konkreten Vertrag. Leasing- und Wartungsvereinbarungen sollten mitgelesen werden, weil Eigentum und Kostenverantwortung nicht immer bei derselben Person liegen.

Direktquellen: [4] IHK Cottbus: Betriebliche und persönliche Absicherung

4. Sachschaden und persönlicher Ausfall sind zwei verschiedene Szenarien

Eine Betriebsunterbrechungsversicherung knüpft häufig an einen versicherten Sachschaden an. Fällt dagegen die Praxisinhaberin oder der Praxisinhaber wegen Krankheit oder Unfall aus, liegt ein anderes Risiko vor. Beide Situationen können zu fehlenden Umsätzen führen, werden aber nicht automatisch durch denselben Vertrag aufgefangen.

Für die Einordnung zählen die laufenden Fixkosten, mögliche Vertretungsregelungen und die Zeit bis zu einem realistischen Wiederanlauf. Bei spezialisierter Medizintechnik können Liefer-, Installations- und Abnahmezeiten den Ausfall verlängern. Bei persönlicher Abhängigkeit ist zu klären, welche Leistungen delegierbar sind und wie lange die Praxis ohne die Schlüsselperson wirtschaftlich tragfähig bleibt.

5. IT-Sicherheit ist Teil der Versorgung – Cyberversicherung bleibt Ergänzung

Terminplanung, Patientenakten, Abrechnung, Laboranbindung und Telematikinfrastruktur machen die Praxis von funktionierender IT abhängig. Die IT-Sicherheitsrichtlinie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung unterscheidet Anforderungen unter anderem nach Praxisgröße und technischer Ausstattung. Sie nennt beispielsweise Updates, Virenschutz, Firewall und Datensicherungen als Bestandteile einer sicheren Basis.

Ein Cybervertrag ersetzt diese Organisation nicht. Vor einer Prüfung sollten Zuständigkeiten, externe IT-Dienstleister, Sicherungskopien, Zugriffsrechte und der Ablauf bei einem IT-Notfall dokumentiert sein. Erst danach lässt sich beurteilen, welche finanziellen Folgen – etwa Forensik, Wiederherstellung, Betriebsstillstand oder Ansprüche Dritter – vertraglich betrachtet werden sollen.

Direktquellen: [3] Kassenärztliche Bundesvereinigung: IT-Sicherheit in der Praxis

Diese Unterlagen reichen für die erste Einordnung

Für den Einstieg ist keine fertige Risikoakte nötig. Eine kurze Beschreibung der Praxis und die vorhandenen Verträge machen bereits sichtbar, an welchen Stellen genauer geprüft werden sollte.

  • Berufshaftpflicht- und Praxisversicherung mit Nachträgen
  • Übersicht über Fachgebiete, Verfahren und besondere Tätigkeiten
  • Liste der ärztlich tätigen Personen und Praxisstandorte
  • Inventar- und Geräteübersicht einschließlich Leasing
  • monatliche Fixkosten und bestehende Vertretungsregelung
  • IT-Dienstleister, Datensicherung und Notfallkontakt
  • Schaden- und Ausfallhistorie der vergangenen Jahre

Die richtige Reihenfolge: Tätigkeit, Abhängigkeiten, Verträge

Eine gute Praxisabsicherung beginnt nicht mit einem fertigen Paket. Sie beginnt mit der Frage, welche medizinischen Leistungen erbracht werden, welche Ressourcen dafür unverzichtbar sind und welche Ausfälle die Praxis selbst tragen könnte. Aus dieser Ordnung entsteht eine Prioritätenliste für Haftung, Sachwerte, Ausfall und IT.

Hinweis: Der Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung. Er ersetzt weder eine individuelle Risiko- und Vertragsprüfung noch medizin-, berufs-, rechts- oder steuerrechtliche Beratung.

Quellen

  1. Landesärztekammer Brandenburg: Berufsordnung, insbesondere § 21
  2. Sozialgesetzbuch V: § 95e Berufshaftpflichtversicherung
  3. Kassenärztliche Bundesvereinigung: IT-Sicherheit in der Praxis
  4. IHK Cottbus: Betriebliche und persönliche Absicherung

Redaktion und Prüfung

Die Redaktion von KMU-Cottbus & Region ordnet die im Beitrag verlinkten Primärquellen für Unternehmer ein. Für die redaktionelle Verantwortung und Aktualisierung ist Erik Sturm benannt.