Was besteht heute bereits?
Bestehende Zusagen, Beschäftigtengruppen, Tarifbindung und Verwaltungswege bilden die Ausgangslage.
Bei der betrieblichen Altersvorsorge zählen neben Entgeltumwandlung und Zuschuss vor allem klare Regeln für Information und laufende Verwaltung.
Eine bAV muss für Mitarbeitende verständlich sein und im Personalalltag funktionieren. Dazu gehören Anspruch, Zuschuss, bestehende Zusagen, Ein- und Austritte sowie die laufende Kommunikation. Deshalb beginnt die Betrachtung bei Ihren heutigen Abläufen und nicht bei einem neuen Vertrag.
Für Arbeitgeber, Geschäftsführer und Personalverantwortliche, die eine bAV einführen, bestehende Versorgungen ordnen oder die Information und Betreuung ihrer Mitarbeitenden verlässlich organisieren möchten.
Bestehende Zusagen, Beschäftigtengruppen, Tarifbindung und Verwaltungswege bilden die Ausgangslage.
Zuschüsse, Zugang und Kommunikation werden so beschrieben, dass Verantwortliche und Mitarbeitende den Prozess nachvollziehen können.
Ein- und Austritte, Elternzeit oder andere Änderungen gehören von Anfang an in den Ablauf.
Der Rechner schätzt die Arbeitgeberersparnis bei den Sozialversicherungsbeiträgen und stellt sie dem gewählten Arbeitgeberzuschuss gegenüber.
Ändern Sie die Werte. Das Ergebnis wird sofort neu berechnet.
Bei 4.000 € Brutto und 200 € Entgeltumwandlung.
Die Rechnung nutzt die Sozialversicherungswerte 2026 und den durchschnittlichen GKV-Zusatzbeitrag. Sie ist eine Orientierung, keine Lohnabrechnung.
Rentenversicherung 9,3 % Arbeitgeberanteil, Arbeitslosenversicherung 1,3 %, gesetzliche Krankenversicherung 7,3 % plus 1,45 % durchschnittlicher Zusatzbeitrag sowie Pflegeversicherung 1,8 % in Brandenburg. Beitragsbemessungsgrenzen: 8.450 € für Renten-/Arbeitslosenversicherung und 5.812,50 € für Kranken-/Pflegeversicherung.
Umlagen, Berufsgenossenschaft, individuelle Krankenkassen-Zusatzbeiträge, PKV-Zuschüsse, Sonderfälle der Beitragspflicht sowie tarifliche oder arbeitsvertragliche Regelungen sind nicht enthalten. Bei Entgeltumwandlung sind außerdem Auswirkungen auf Sozialleistungen und spätere gesetzliche Rentenansprüche möglich.
Quellen: § 1a BetrAVG, BMAS Rechengrößen 2026, BMG GKV-Beiträge 2026, Deutsche Rentenversicherung zur Beitragsfreiheit.
Welche Punkte für Sie relevant sind, hängt von Ihrer konkreten Situation ab. Nicht jeder Baustein ist für jeden Betrieb oder jede Person sinnvoll.
Handlungsbedarf entsteht häufig nicht durch ein einzelnes Produkt, sondern durch unterschiedliche Zusagen, wachsende Belegschaften oder unklare Verwaltungswege.
Anspruch auf Entgeltumwandlung, mögliche Tarifregelungen, Arbeitgeberzuschuss und Durchführungsweg müssen in einen nachvollziehbaren Prozess übersetzt werden.
Unterschiedliche Anbieter, Zusagen und Zuschussregelungen erschweren den Überblick. Eine Bestandsaufnahme macht Regelungsbedarf sichtbar.
Wachsende Belegschaften brauchen klare Abläufe für Information, Beratung, Elternzeit, längere Fehlzeiten und das Ausscheiden von Beschäftigten.
Eine Versorgung entfaltet nur dann Wirkung, wenn Mitarbeitende Nutzen, Eigenbeitrag und Grenzen nachvollziehen können.
Die Antworten geben einen ersten Überblick. Ob sie auf Ihre Situation passen, hängt von den konkreten Rahmenbedingungen ab.
Grundsätzlich haben rentenversicherungspflichtige Beschäftigte einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung. Tarifvertragliche Regelungen und die konkrete Umsetzung im Unternehmen müssen berücksichtigt werden.
Bei bestimmten Durchführungswegen ist grundsätzlich ein Zuschuss von 15 Prozent vorgesehen, soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Tarifverträge können abweichende Regelungen enthalten.
Ja. Bestehende Zusagen und Verträge sollten vor einer Neuordnung vollständig erfasst werden. Ob sie fortgeführt, ergänzt oder getrennt verwaltet werden, hängt von der jeweiligen Ausgangslage ab.
Wir betrachten bestehende Zusagen, Zuschüsse, Abläufe bei Ein- und Austritten und die Kommunikation an Ihre Mitarbeitenden.