Die Berufsbezeichnung erklärt noch nicht das Risiko

Zwei Architekturbüros können dieselbe Berufsbezeichnung führen und dennoch sehr unterschiedliche Haftungsrisiken haben. Ein Büro plant überwiegend private Wohnhäuser, ein anderes übernimmt Generalplanung, Bauüberwachung oder Projekte mit hohen Personen- und Sachwerten. Für die Berufshaftpflicht zählt deshalb das tatsächliche Leistungsbild – nicht nur der Eintrag in der Architektenliste.

Das Brandenburgische Architektengesetz verpflichtet freischaffend oder gewerblich für Dritte tätige Architektinnen und Architekten zur Berufshaftpflichtversicherung. Die gesetzlichen Mindestwerte bilden eine Untergrenze. Ob sie für Projekte, Verträge und mögliche Schadenhöhen des Büros angemessen sind, muss gesondert geprüft werden.

Direktquellen: [1] Brandenburgisches Architektengesetz: § 10 Berufshaftpflichtversicherung · [2] Brandenburgische Architektenkammer: Merkblatt Berufshaftpflichtversicherung · [3] Bürgerliches Gesetzbuch: § 650p Architekten- und Ingenieurvertrag

1. Welche Leistungen schuldet das Büro tatsächlich?

Nach § 650p BGB richten sich die Pflichten aus einem Architekten- oder Ingenieurvertrag nach den vereinbarten Planungs- und Überwachungszielen. Für die Versicherungsprüfung sollte deshalb nicht nur von ‚Planung‘ gesprochen werden. Benötigt wird eine verständliche Tätigkeitsbeschreibung, die den tatsächlichen Verantwortungsbereich abbildet.

Dazu können Entwurf, Genehmigungs- und Ausführungsplanung, Ausschreibung, Vergabe, Objektüberwachung, Projektsteuerung, Gutachten, Energieberatung oder Leistungen mit Building Information Modeling gehören. Entscheidend ist nicht die längste Liste, sondern die präzise Abgrenzung dessen, was regelmäßig, gelegentlich oder gar nicht übernommen wird.

Direktquellen: [3] Bürgerliches Gesetzbuch: § 650p Architekten- und Ingenieurvertrag

2. Welche Projekte verändern die mögliche Schadenhöhe?

Projektvolumen allein erklärt das Risiko nicht vollständig. Nutzungsart, Bauweise, Denkmalschutz, Umbau im Bestand, Brandschutz, Termin- und Kostenverantwortung sowie die Zahl späterer Nutzer können die Folgen eines Fehlers wesentlich beeinflussen.

Eine belastbare Übersicht ordnet Projekte nach Art, Größe und eigenem Leistungsanteil. Einzelne Sonderprojekte sollten nicht in Durchschnittswerten verschwinden. Bei Auslandsbezug, öffentlichen Auftraggebern oder besonderen Vertragsvorgaben ist zusätzlich zu prüfen, ob räumlicher Geltungsbereich und verlangte Deckung mit dem bestehenden Vertrag zusammenpassen.

3. Reichen Mindestversicherungssummen und Maximierung für das Büro aus?

In Brandenburg beträgt die gesetzliche Mindestversicherungssumme je Versicherungsfall derzeit 300.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden sowie 1,5 Millionen Euro für Personenschäden. Die Jahresleistung darf auf den zweifachen Betrag der jeweiligen Mindestversicherungssumme begrenzt werden.

Diese Vorgaben beantworten nur die berufsrechtliche Untergrenze. Für die betriebliche Entscheidung zählen mögliche Großschäden, mehrere Versicherungsfälle innerhalb eines Jahres, vertraglich geforderte Summen und die wirtschaftliche Wirkung eines Selbstbehalts. Eine höhere Summe ist nicht automatisch die einzig richtige Lösung; eine Mindestdeckung ist aber ebenso wenig automatisch bedarfsgerecht.

Direktquellen: [1] Brandenburgisches Architektengesetz: § 10 Berufshaftpflichtversicherung · [2] Brandenburgische Architektenkammer: Merkblatt Berufshaftpflichtversicherung

4. Sind freie Mitarbeiter, Fachplaner und Kooperationen sauber zugeordnet?

Architekturbüros arbeiten häufig mit Tragwerksplanung, TGA, Brandschutz, Vermessung oder anderen Spezialisten zusammen. Für die Haftungs- und Versicherungsprüfung muss klar sein, ob diese Leistungen selbst geschuldet, nur koordiniert oder unmittelbar durch den Auftraggeber vergeben werden.

Auch Arbeitsgemeinschaften, Generalplanerverträge, freie Mitarbeiter und projektbezogene Kooperationen benötigen eine klare Zuordnung. Versicherungsverträge und Projektverträge sollten dabei gemeinsam betrachtet werden. Die rechtliche Bewertung oder Gestaltung von Haftungsvereinbarungen gehört in die Hände einer dazu befugten Rechtsberatung.

5. Was gilt für frühere Projekte und nach Vertragsende?

Planungs- und Überwachungsfehler werden mitunter erst Jahre später sichtbar. Das Brandenburgische Architektengesetz verlangt deshalb eine Nachhaftung der Berufshaftpflichtversicherung von mindestens fünf Jahren nach Beendigung des Versicherungsvertrages.

Für einen Wechsel oder die Aufgabe des Büros reicht der Blick auf diese Zahl allein nicht aus. Zu prüfen sind die zeitliche Zuordnung von Verstößen und Schäden, die Bedingungen des bisherigen und des neuen Vertrags sowie die noch bestehenden Risiken aus abgeschlossenen Projekten. Deckungslücken können entstehen, wenn diese Übergänge nur über den Beitrag entschieden werden.

Direktquellen: [1] Brandenburgisches Architektengesetz: § 10 Berufshaftpflichtversicherung · [2] Brandenburgische Architektenkammer: Merkblatt Berufshaftpflichtversicherung

6. Welche Risiken liegen außerhalb der Berufshaftpflicht?

Die Berufshaftpflicht schützt nicht automatisch das Büroinventar, die IT oder den laufenden Ertrag. Ein Leitungswasserschaden, Einbruch, defekter Server oder Cyberangriff kann die Arbeit stoppen, ohne dass zuvor ein Planungsfehler vorliegt.

Büroausstattung, mobile Technik, Daten, Mieträume und laufende Kosten sollten deshalb als eigener Risikobereich betrachtet werden. Dasselbe gilt für die Abhängigkeit von wenigen Schlüsselpersonen. Ziel ist keine möglichst große Zahl von Verträgen, sondern eine nachvollziehbare Zuordnung: Welches Ereignis trifft welchen Wert oder Prozess – und welche Folgen kann das Büro selbst tragen?

Direktquellen: [4] IHK Cottbus: Betriebliche und persönliche Absicherung

7. Funktioniert die Dokumentation im Projektalltag?

Im Haftungsfall sind nicht nur Pläne entscheidend. Verträge, Nachträge, Freigaben, Protokolle, E-Mails und dokumentierte Hinweise zeigen, welche Leistung vereinbart und wie mit Änderungen umgegangen wurde. Eine gute Ablage ist daher Teil der Risikovorsorge.

Vor einer Versicherungsprüfung lohnt auch der Blick auf frühere Schadenmeldungen und kritische Situationen. Wiederkehrende Ursachen können Hinweise für Vertragsklarheit, interne Vier-Augen-Prüfungen, Freigaben oder die Auswahl von Projektpartnern geben.

Diese Unterlagen schaffen Klarheit

Für eine erste Einordnung genügen wenige, gut strukturierte Informationen. Projektdetails können anschließend dort vertieft werden, wo sie den Versicherungsschutz tatsächlich beeinflussen.

  • bestehender Versicherungsschein mit Bedingungen und Nachträgen
  • Beschreibung der regelmäßig übernommenen Leistungen
  • Projektliste mit Nutzungsart, Bauvolumen und eigenem Anteil
  • größte und ungewöhnliche Projekte der vergangenen Jahre
  • Kooperationen, freie Mitarbeiter und beauftragte Fachplaner
  • vertraglich verlangte Deckungssummen und Selbstbehalte
  • Schadenverlauf sowie bekannte Anspruchssituationen
  • Büroinventar, IT-Abhängigkeiten und laufende Fixkosten

Das Leistungsbild ist der Ausgangspunkt

Eine passende Berufshaftpflicht entsteht nicht durch die Berufsbezeichnung allein. Sie muss die tatsächlichen Leistungen, Projekte, Beteiligten und zeitlichen Risiken des Büros abbilden. Erst danach lassen sich Summen, Selbstbehalt, Erweiterungen und ergänzende betriebliche Absicherung sinnvoll vergleichen.

Hinweis: Der Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Risiko- und Vertragsprüfung oder Rechts- und Steuerberatung. Maßgeblich sind die geltenden Vorschriften und die Bedingungen des jeweiligen Versicherungsvertrags.

Quellen

  1. Brandenburgisches Architektengesetz: § 10 Berufshaftpflichtversicherung
  2. Brandenburgische Architektenkammer: Merkblatt Berufshaftpflichtversicherung
  3. Bürgerliches Gesetzbuch: § 650p Architekten- und Ingenieurvertrag
  4. IHK Cottbus: Betriebliche und persönliche Absicherung

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